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Wie gültig sind Weitergabeverbote in den AGB?

Viele Anwender durch Hersteller verunsichert

Viele Anwender fühlen sich immer noch verunsichert, wenn sie gebrauchte Software verkaufen oder erstehen wollen: Auf den ersten Blick ist oft unklar, ob ihnen das nicht irgendwo versteckt in den AGB verboten wurde. Dabei ist die rechtliche Lage bei pauschalen Weitergabeverboten durchaus kundenfreundlich.

In der Vergangenheit galt SAP wohl in der gesamten IT-Szene als das deutsche Vorzeigeunternehmen. „Früher haben alle meine Kunden SAP – sowohl Unternehmen wie Software – geliebt!“, erinnert sich Axel Susen, Geschäftsführer von susensoftware. Doch der Kundenumgang hat SAP in letzter Zeit viele Sympathien gekostet; in Sachen Enterprise-Support sind die Walldorfer einen Schritt auf ihre Kunden zugegangen, doch beim Thema ‚gebrauchte Software’ ist davon noch nicht viel zu spüren.

In wirtschaftlich schwierigen Zeiten sehen sich viele Unternehmen Sparzwängen ausgesetzt. Sehr zum Leidwesen dieser Unternehmen versucht SAP, die Handlungsfreiheit von IT-Leitern so einzuschränken, dass sie oft weder sich selbst (durch Stilllegen von Lizenzen) noch Kollegen (durch Lizenzverkauf) helfen können. Manchmal werden wohl zu diesem Zweck z. B. Aussagen getätigt, die die Anwender vor einem hohen Risiko bei gebrauchter Software warnen.

„Anwender müssen mehr auf Selbstschutz achten“

So wird von großen Softwareherstellern gerne behauptet, dass ihre Zustimmung zur Weiterveräußerung von Software unbedingt notwendig sei. Berufen wird sich dabei auf § 31 UrhG: Ein Nutzungsrecht kann nur mit Zustimmung des Urhebers übertragen werden. „Jedoch darf diese Zustimmung nicht wider Treu und Glauben verweigert werden“, wie Susen weiterhin erläutert. Der ‚Erschöpfungsgrundsatz’ macht zudem Veräußerungsverbote in vielen Fällen unwirksam: Mit dem Erstverkauf einer Programmkopie einer Standardsoftware erschöpft sich das Verbreitungsrecht des Urhebers. Wie der BGH am 06.07.2000 (Az IR 244/97) entschieden hat, kann der Erschöpfungsgrundsatz auch nicht durch die Lizenzbestimmungen der Softwarehersteller ausgehebelt werden. Auch der Deutsche Anwaltsverein (DAV) stimmt dem zu: „Insbesondere bei marktbeherrschenden Unternehmen dürfte ein solches wirksames Veräußerungsverbot selbst in individuellen Klauseln kartellrechtlich problematisch sein.“ Dabei sollte jedoch im Hinterkopf behalten werden, dass individuell festgelegte Veräußerungsverbote wirksam sind.

susensoftware konnte inzwischen gerichtlich eine solche Forderung seitens SAP kippen.

Bei gebrauchter Software gilt: Für einen objektiven Überblick sollten bei Unklarheiten stets Expertenmeinungen eingeholt werden. „Anwender müssen mehr auf Selbstschutz achten, um sich nicht in einer rechtlich angreifbaren Position wiederzufinden“, erklärt Susen. „IT-Fachanwälte und unabhängige Lizenzexperten sind da eine sehr gute Wahl. Zudem sollten nur seriöse Händler, die eine Lizenzübertragung mit dem Hersteller absichern, beauftragt werden.“