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Posts Tagged ‘Risiko’

Raus mit den Auditoren

Interne Audits sollten ausreichen, um eine rechtmäßige Nutzung von Softwarelizenzen zu belegen. Wenn man Teile der DIN ISO/IEC 19770 nutzt, ist ein Unternehmen auf der sicheren Seite. Unser Zertifikat „Complient 19770-A“ berücksichtigt die wesentlichen Fakten.

Unternehmen mit vielen Softwareanwendern bevorzugen Vereinfachungen bei den Theman:
– Reduktion der Komplexität von Lizenz- und Vertragsmodellen in Konzernverträgen
– weltweit einheitliche Preise
– verbesserte Wirtschaftlichkeit beim Softwareeinsatz
– Erfüllung von Compliance-Anforderungen
– klare Lizenzbedingungen / Preise für Produkte in virtuellen Umgebungen – Umverteilung nicht genutzter Lizenzen innerhalb eines Konzerns – Weiterverkauf von ungenutzen Softwarelizenzen an externe Unternehmen – internes Lizenzmanagement nach 19770-2 gegenüber Hersteller ausreichend

Passender Artikel
Lizenzkontrolleure und Software-Audits stören bei der Arbeit, schaffen ein Klima des Misstrauens und bestätigen am Ende, was auch unsere Umfrage zum Lizenz-Management belegt: Unternehmen sind anständig lizenziert nur tun sie sich schwer damit, dies zu belegen.
http://www.cio.de/strategien/methoden/819009/

Erschöpfung des Verbreitungsrechts

Nach dem Erschöpfungsgrundsatz hängt der urheberrechtliche Verbrauch des Verbreitungsrechts nach dem Bundesgerichtshof allein davon ab, ob der Rechtsinhaber dem Inverkehrbringen durch Veräußerung zustimmt. Auf die Art und Weise der weiteren Nutzung – wie Vermietung und Verleih – braucht sich die Zustimmung nicht zu erstrecken. Denn bereits mit der Veräußerung gibt der Berechtigte die Herrschaft über das Werkexemplar auf; es wird damit für jede Weiterverbreitung frei. Diese Freigabe dient dem Interesse der Verwerter und der Allgemeinheit, die in Verkehr gebrachten Werkstücke verkehrsfähig zu halten. Könnte der Rechtsinhaber, wenn er das Werkstück verkauft oder seine Zustimmung zur Veräußerung gegeben hat, noch in den weiteren Vertrieb des Werkstücks eingreifen, ihn untersagen oder von Bedingungen abhängig machen, so wäre dadurch der freie Warenverkehr in unerträglicher Weise behindert.
Copyright Dr. Palm – 2000 – Stand:07.12.2012
aus http://www.rechtsanwaltdrpalm.de/cds.htm

Maßgebend haben Gerichte darauf abgestellt, daß sowohl nach der Entstehungsgeschichte als auch nach dem Sinn der Regelung, dem Urheber einen Ausgleich für den Verlust von Käufern zu verschaffen, vom Begriff des Verleihens nur die unentgeltliche Gebrauchsüberlassung durch Leihbibliotheken erfaßt werden sollte.

Dieser Grundsatz der Erschöpfung des Verbreitungsrechts beruht auf der Erwägung, daß der Urheber mit der Veräußerung die Herrschaft über das Werkexemplar aufgibt; er gibt es zur weiteren Benutzung frei. Seinem verwertungsrechtlichen Interesse ist in der Regel genügt, wenn er bei der ersten Verbreitungshandlung die Möglichkeit gehabt hat, seine Zustimmung von der Zahlung eines Entgelts abhängig zu machen. Eine spätere Benutzung des Werkstückes – wozu auch das Vermieten und Verleihen von Werkexemplaren zählt – soll frei sein.

Aus den Gesetzesmaterialien zu § 27 UrhG ergibt sich, daß der Gesetzgeber bei der Fassung dieser Bestimmung nur an die Vergütungspflicht von Büchereien (und vergleichbaren Sammlungen anderer Vervielfältigungsstücke) gedacht hat und nur sie erfassen wollte. Er ist dabei ersichtlich davon ausgegangen, daß dem Urheber neben dem Erlös aus der zum Verbrauch führenden Veräußerung eine zusätzliche Beteiligung an der Weiterverbreitung dann gebührt, wenn die Weiterverbreitung zu einer besonders intensiven Werknutzung führt und die Benutzer deshalb in aller Regel als potentielle Käufer von Vervielfältigungsstücken des Werkes ausfallen. Für die über das übliche Maß hinausgehende Werknutzung im Falle der Weiterverbreitung und die dadurch eintretende Verkürzung der Einnahmen aus der Werkveräußerung sollte dem Urheber mit der Einführung der Vergütungspflicht durch § 27 Abs. 1 UrhG ein Ausgleich verschafft werden.
( aus https://www.jurion.de/de/document/show/0:70525,0/)

Mit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVertG vom 3. Oktober 1989 – 1 BvR 775/86; siehe
http://www.jura.uni-sb.de/urheberrecht/entscheidungen/bverfg/1bvr775-86.html ) findet eine Auseinandersetzung ihr Ende, die ausreichend Sprengstoff enthielt, um auch das Bibliothekswesen in seinen Grundfesten zu erschüttern zu können. Vorausgegangen waren jahrelange Streitigkeiten zwischen Herstellern von AV-Medien und u.a. auch Bibliotheken über die Frage, ob ein Ausleihverbot für derartige Produkte rechtlich durchsetzbar sei. Einen vorläufigen Abschluß des Rechtsstreits hatte die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vorn 6. März 1986 (BIBLIOTHEKSDIENST 20 (1986) S. 964-967) markiert, die nunmehr vom Bundesverfassungsgericht vollauf bestätigt wird.

Ein Vergleich beider Entscheidungen zeigt, daß das Verfassungsgericht die Begründung des BGH ohne Einschränkungen aufrecht erhält. Lediglich einige wenige Aspekte werden etwas stärker akzentuiert. So liegt das Schwergewicht der verfassungsgerichtlichen Überlegungen bestimrnungsgemäß bei der Prüfung etwaiger Grundrechtsbeeinträchtigungen. Mit überzeugender Begründung verneint das Gericht eine Verletzung des Eigentumsrechts der Tonträgerhersteller, wenn dieser weder die Vermietung bzw. Verleihung ihrer Produkte verhindern, noch eine Vergütung gemäß § 27 Urheberrechtsgesetz (Stichwort: Bibliothekstantieme) verlangen können. Es besteht nach Ansicht der Verfassungsrichter einfach ein deutlicher Unterschied zwischen der Gruppe der „eine technisch-organisatorische Leistung“ Erbringenden und den eigentlich „schöpferisch“ tätigen Urhebern. Im Interesse einer Aufrechterhaltung der „Verkehrsfähigkeit“ von industriell hergestellten Massenprodukten erlischt das urheberrechtliche Verbreitungsrecht, sobald das Werk mit Zustimmung des Berechtigten im Wege der Veräußerung erstmalig verbreitet wird.

Besondere Beachtung verdient die Äußerung des Gerichts, daß der Gesetzgeber aus grundrechtlichen Erwägungen heraus nicht verpflichtet sei, den Tonträgerherstellern eine finanzielle Vergütung für diesen Verlust ihrer Verfügungsmacht zu gewähren. Dies muß im Zusammenhang gesehen werden mit der Äußerung der Bundesregierung im „Bericht über die Auswirkungen der Urheberrechtsnovelle 1985“ (Bundestagsdrucksache 11/4929 vom 7.7.89), wonach sie zwar die „Einführung eines Vermietrechts als eines neuen Verwertungsrechtes … nicht für geboten hält“, aber „die Einbeziehung der Leistungsschutzberechtigten in die Vergütungsregelung des § 27 UrhG“ vorschlägt. Es darf vermutet werden, daß die Tonträgerindustrie frühzeitig erkannte, ihre Verfassungsbeschwerde sei ohne Aussicht auf Erfolg, und daß sie sich deshalb mit ihren Wünschen an ein Gesetzgebungsorgan wandte.

Obwohl die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom Sachverhalt her ausschließlich die Vermietung von Schallplatten betrifft, gilt sie gemäß der Struktur des Urheberrechtsgesetzes für andere Arten der Weitergabe von urheberrechtlich geschätzten Werken in gleicher Weise. Insbesondere die Ausleihe von AV-Medien durch Bibliotheken kann auch weiterhin unbedenklich erfolgen. Es sei daran erinnert, daß bereits vor Jahrzehnten in Büchern Sätze zu lesen waren, wonach „das Einstellen in Leihbüchereien verboten“ sei. Schon damals war es den Verlagen nicht gelungen, diesen ihren Wunsch rechtlich abzusichern.

So bemerkenswert die Ausführungen des Gerichts zur Funktion der Herausgeber wissenschaftlicher Werke („Geburtshelfer der … Urheber“) auch sind, desto mehr müssen aus bibliothekarischer Sicht die Aussagen zum Kopierwesen kritisiert werden. Das Gericht ist leider den von Seiten der Industrie seit Jahren vehement vorgebrachten Behauptungen erlegen, daß aus dem Volk der Leser und Hörer ein Volk der Massenkopierer geworden sei. Auch wenn jetzt das Bundesverfassungsgericht den Vorgang der Vermietung bzw. Ausleihe eines Werkes geradezu gleichsetzt mit dessen Vervielfältigung durch den Benutzer, ist damit der Beweis noch lange nicht erbracht. Auch weiterhin muß es Anliegen der bibliothekarischen lnteressenverbände sein, darauf hinzuweisen, daß nicht jede Ausleihe von Bibliotheksgut automatisch eine Vervielfältigung durch den Benutzer nach sich zieht. Vielmehr ist genau das Gegenteil der Fall. Es darf einfach nicht stillschweigend hingenommen werden, daß die „Urheberindustrie“ mit einer intensiv geführten Kampagne in der Öffentlichkeit die Meinung erzeugt, die Ausleihe urheberrechtlich geschätzter Werke werde nur noch zur Anfertigung von Kopien genützt. Die Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts zeigen deutlich, wieweit sich hier bereits eine falsche Vorstellung in der Öffentlichkeit festgesetzt hat.

Von diesen Mißtönen einmal abgesehen befreit diese Entscheidung die Bibliotheken vom letzten Rest an Unsicherheit bezüglich der Unbeachtlichkeit von Ausleihverboten. Da Bibliotheksgut grundsätzlich durch Kauf erworben wird, also durch die vom Hersteller gewollte Veräußerung in das Eigentum der Bibliothek übergeht, erlischt dessen Verfügungsmacht daran vollständig. Jegliche Art von Verfügungsbeschränkung, also z.B. ein Ausleihverbot, ist rechtlich unbeachtlich. Dies gilt gemäß der Struktur des
Urheberrechtsgesetzes gleichermaßen für Bücher und andere Druckschriften, wie auch für alle Arten von AV-Medien, d.h. Schallplatten, CDs, Videokassetten, Filme, bis hin zu Computer-Software.
Harald Müller
http://deposit.ddb.de/ep/netpub/89/96/96/967969689/_data_stat/www.dbi-berlin.de/dbi_pub/einzelth/rechtpub/bd90_h1.htm

Haftung bei NON COMPLIANCE

Unternehmen haben beim Erwerb ihrer Software durch die Annahme der Nutzungsbedingungen oder AGB in der Regel einer künftigen Lizenz-Überprüfung durch den Softwarehersteller zugestimmt. Einige Hersteller forcieren die Überprüfung der Lizenzierungen bei den industriellen Kunden: Missbrauch verletzt oft Urheberrechte und es entsteht ein wirtschaftlicher Schaden. Daher sollte bereits beim Kauf der Software die Formulierung der Audit-Klausel beachtet werden. In der Regel wird ein Audit nicht langfristig geplant; oft aber wird das Unternehmen von der Auditierung überrascht.

Die Geschäftleitung einer Firma ist für Verstöße gegen das Urheberrechtes im Unternehmen verantwortlich und haftbar. Die möglichen strafrechtlichen Folgen, sowie Schadensersatzforderungen können 120.000 euro betragen. Darüber hinaus kann eine Unterlizenzierung gerichtlich verfolgt werden; Geldstrafen und sogar Freiheitsentzug/Gefängnisstrafe ist möglich. Neben den unangenehmen Geldstrafen kann eine Verfolgung zu massiver Rufschädigung führen, deren Konsequenzen noch gravierender seien können. Davor haben Unternehmer Angst. Hilfe für ein Auditproblem leisten externe Berater; intern sollte das Lizenzmanagement für eine regelmäßige Lizenzüberprüfung sorgen, damit Sie das Audit leicht überstehen.

In der Regel kündigen die Softwarehersteller eine Auditierung schriftlich an und nennen die Grundlagen der Lizenzüberprüfung. Der Lizenznehmer erhält zur Vorbereitung des Audits ein Formular zur Selbstauskunft über die eigene IT-Infrastruktur, die vorhandene Hardware, installierte Software und die Nutzerzahl und Anzahl Mitarbeiter; hier kann der Lizenznehmer nicht viel machen, ausser die formale Richtigkeit des Audits prüfen, ob Firmierung, Auditklausel und Vertragsdaten den eigenen Unterlagen entsprechen. Zu diesem Zeitpunkt empfiehlt sich die Kontaktaufnahme zu einem externen Software-Asset-Management-Experten. Ab jetzt kann es teuer werden; die Selbstauskunft wird abgeglichen mit den vorliegenden Lizenzdaten. Auch kann es sein, dass die IT Infrastruktut gescannt wird, um installierte Software zu zählen. Eine Unterlizenzsierung führt dazu, dass der Lizenznehmer nachlizenzieren muss, was zu (ungeplanten) hohen Kosten führen kann. Eine Überlizenzsierung bleibt ohne Ergebnis.
Der das Audit durchführende Wirtschaftsprüfer kontaktiert die involvierten Bereiche (IT, Einkauf und Controlling). Zusätzlich wird die
Nutzungsanalyse – meist in Stichproben – auf ihre Richtigkeit geprüft.

Softwarehersteller machen es den Lizenzmanagern im Unternehmen auch nicht einfach. Die Vielfalt der Lizenzformen mit den dazugehörigen Vertragsklauseln im Softwarervertrag sind fast unüberschaubar. Upgrade und Downgrade-Rechte oder Zugriffslizenzen (CAL user), Terminalserverlösung oder Einzelplatzinstallation: ein Software-Asset- und Lizenz-Management-Experte braucht oft 2 Wochen Fortbildungen für ein Testat eines Herstellers. Da ist es nicht verwunderlich, dass Anwender und letztlich auch Anwälte und Richter sich ob der Komplexität schwer tun Lizenzmetriken zu verstehen.

Tipp für den Umgang mit Lizenzen: Betrachten Sie eingesetzte Software über den kompletten Software-Lifecycle hinweg dann steht einer
gelungenen Auditierung nichts mehr im Wege. Nehmen Sie Compliance ernst. Die Hersteller tun das auch.