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BGH verlegt Verhandlungstermin vom 16. Mai 2013 auf 17. Juli 2013

Der nächste Termin beim BGH zum Thema „gebrauchte Software“ sollte am 16.Mai 2013 sein. Ohne klare Angabe von Gründen wurde der Termin um 4 Wochen verschoben. Damit hat sich der Bungesgerichtshof ein Jahr Zeit genommen, um das Urteil und die Stellungnahmen des EuGH zu erfassen und auf den aktuellen Fall anzuwenden. Für viele Juristen kam die Entscheidung des EuGH überraschend; wohl auch für den klagenden Softwarehersteller. Einige vermuten, dass die Softwareindustrie nun die letzte Chance beim Gesetzgeber sucht, um die eigenen Machtinteressen zu verteidigen. Auch muss man sicher anerkennen, dass je länger die Verfahrensbeteiligten auf das Ergebnis beim BHG wartet, nur die großen Softwarehersteller gewinnen (im Besonderen eben nicht nur der Kläger). Vielfach muss man erkennen, dass Hersteller derzeit das EuGh Urteil schlichweg ignorieren. Anwender verlieren aus Unwissenheit und Unsicherheit viel Geld.

Hintergrund
Die Klägerin entwickelt Computersoftware, die sie ganz überwiegend in der Weise vertreibt, dass die Kunden keinen Datenträger erhalten, sondern die Software von der Internetseite der Klägerin auf ihren Computer herunterladen. In den Lizenzverträgen der Klägerin ist bestimmt, dass das Nutzungsrecht, das die Klägerin ihren Kunden an den Computerprogrammen einräumt, nicht abtretbar ist.

Die Beklagte handelt mit „gebrauchten“ Softwarelizenzen. Im Oktober 2005 bot sie „bereits benutzte“ Lizenzen für Programme der Klägerin an. Dabei verwies sie auf ein Notartestat, in dem auf eine Bestätigung des ursprünglichen Lizenznehmers verwiesen wird, wonach er rechtmäßiger Inhaber der Lizenzen gewesen sei, diese nicht mehr benutze und den Kaufpreis vollständig bezahlt habe. Kunden der Beklagten laden nach dem Erwerb einer „gebrauchten“ Lizenz die entsprechende Software von der Internetseite der Klägerin auf einen Datenträger herunter.

Die Klägerin ist der Auffassung, die Beklagte verletze dadurch, dass sie die Erwerber „gebrauchter Lizenzen dazu veranlasse, die entsprechenden Computerprogramme zu vervielfältigen, das Urheberrecht an diesen Programmen. Sie hat die Beklagte deshalb auf Unterlassung in Anspruch genommen.

Landgericht und Berufungsgericht haben der Klage stattgegeben. Auf die Revision der Beklagten hat der Bundesgerichtshof das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union Fragen zur Auslegung der Richtlinie 2009/24/EG über den Rechtsschutz von Computerprogrammen zur Vorabentscheidung vorgelegt, weil die Kunden der Beklagten, die Programme der Klägerin vervielfältigten, sich möglicherweise auf die Regelung des § 69d Abs. 1 UrhG berufen könnten, die Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2009/24/EG ins deutsche Recht umsetzt und daher richtlinienkonform auszulegen ist.

Der Gerichtshof der Europäischen Union hat die Vorlagefragen dahin beantwortet, dass Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2009/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über den Rechtsschutz von Computerprogrammen dahin auszulegen sei, dass das Recht auf die Verbreitung der Kopie eines Computerprogramms erschöpft ist, wenn der Inhaber des Urheberrechts, der dem möglicherweise auch gebührenfreien Herunterladen dieser Kopie aus dem Internet auf einen Datenträger zugestimmt hat, gegen Zahlung eines Entgelts, das es ihm ermöglichen soll, eine dem wirtschaftlichen Wert der Kopie des ihm gehörenden Werkes entsprechende Vergütung zu erzielen, auch ein Recht, diese Kopie ohne zeitliche Begrenzung zu nutzen, eingeräumt hat. Die Art. 4 Abs. 2 und 5 Abs. 1 der Richtlinie 2009/24 seien dahin auszulegen, dass sich der zweite und jeder weitere Erwerber einer Nutzungslizenz auf die Erschöpfung des Verbreitungsrechts nach Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie berufen können und somit im Sinne von Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie als rechtmäßige Erwerber einer Programmkopie anzusehen sind, die vom Vervielfältigungsrecht nach dieser Vorschrift Gebrauch machen dürfen, wenn der Weiterverkauf dieser Lizenz mit dem Weiterverkauf einer von der Internetseite des Urheberrechtsinhabers heruntergeladenen Programmkopie verbunden ist und die Lizenz dem Ersterwerber ursprünglich vom Rechtsinhaber ohne zeitliche Begrenzung und gegen Zahlung eines Entgelts überlassen wurde, das es diesem ermöglichen soll, eine dem wirtschaftlichen Wert der Kopie seines Werkes entsprechende Vergütung zu erzielen. Mit ihrer Revision erstrebt die Beklagte weiterhin die Abweisung der Klage.

http://www.bundesgerichtshof.de/DE/Presse/Terminhinweise/terminhinweise_node .html

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Stimmen die Angaben der SAP?

Peter Goldmacher, Managing Director von Cowen and Company, aus den USA glaubt nicht an die Richtigkeit der veröffentlichten Geschäftszahlen von SAP. Es geht um die neue Datenbank HANA; konkretes Oracle Konkurrenzprodukt und Vorzeigeentwicklung der deutschen Entwickler. Dadurch könnte SAP sogar im Datenbank-Umfeld die Nr. 2 in der Welt werden. Kunden werden wohl zum Wechsel verführt werden, weg von der Datenbank MaxDB hin zum neuen Produkt. Bisher haben wir zwar noch keinen Anwender getroffen, der das Produkt bestellen will.

Als kritischer Analyst hinterfragte Goldmacher 2012 das Geschäftsgebaren von SAP. Damals wurde vermutet, dass SAP einigen Kunden Nachlässe auf Wartungsgebühren gewähre. Der Konzern hat dies stets vehement bestritten. Wie sieht das heute aus?

Wir vermuten, dass es durch den Wettbewerb von Drittanbietern im Wartungsumfeld regelmäßig zu Preisnachlässen kommt.

Hintergrundbericht:
http://www.computerwoche.de/a/hat-sap-seine-hana-zahlen-geschoent,2535703

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gebrauchte Software: Potential oder Konflikt

8. April 2013 1 Kommentar

Dieses Jahr veranstaltet susensoftware GmbH mit anderen Partnern eine Roadshow zum Thema „gebrauchte Software“.
Es werden sich Rechtsanwälte kritisch zu dem aktuellen Stand äußern. Wir haben auch Redner eingeladen, die gut für eine Kontroverse sind. Lassen Sie sich berichten.
Wir werden in der Abschlußbesprechnung einzelne Prozeße besprechen: – Lizenzübertragung Microsoft
– Lizenzübertragung SAP
andere.

Folgende Termine stehen für Sie bereit:

28. Mai 2013, Hamburg
04. Juni 2013, Köln
12. Juni 2013, Mannheim
20. Juni 2013, München

http://www.susensoftware.de/aktuell/veranstaltungen/

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Geschichte der gebrauchten SAP Lizenz

Februar – 2013
gerade haben wir ein SAP Lizenzpaket von der insolventen Schlecker Gruppe erhalten.

Inhalt: 260 Prof / Lmt Prof user zzgl 1200 Filialuser im Wert von 1.4 Mill euro
Preis 22% vom Lizenzwert zzgl MWST; das bedeutet ein Rabatt von 78%. https://gebrauchtesoftwarelizenzen.wordpress.com/wp-content/uploads/2013/03/billard.jpg

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Kann unser Unternehmen Software-Lizenzen weiter verkaufen?

Die Software-Hersteller haben nach dem deutschen Urheberrecht das Recht, darüber zu bestimmen, wer das Programm nutzen darf und zu welchem Preis es verkauft werden soll. Durch die Sonderregelung des § 69c Nr. 3 S.2 UrhG -speziell für Software- verlieren sie dieses Recht mit dem Verkauf des Produktes. Die Hersteller können folglich nicht darüber bestimmen, an wen oder zu welchem Preis die Software weiterverkauft wird. Der BGH hat in 2000 entschieden, dass die Bindung sogenannter „OEM“-Software an bestimmte Hardware unzulässig ist. OEM-Software darf grundsätzlich frei gehandelt werden. Diese Freiheiten sind durch den EuGH in 2012 erweitert worden. Die Hersteller können sich grundsätzlich nicht gegen den Verkauf wenden.